Zum 01. Januar 2017 haben sich die Gefahrguttransportvorschriften Straße (ADR) geändert, die für den Transport von Lithiumbatterien einige wichtige Änderungen bringen. Bis zum 30.06.2017 gilt eine allgemeine 6-monatige Übergangsfrist (beim Gefahrgutzettel Nr. 9 sind es 2 Jahre Übergangsfrist), bis zu der die aktuellen Vorschriften des ADR 2015 uneingeschränkt weiter verwendet werden dürfen.
Zu den wesentlichen Änderungen in diesem Bereich zählen:
- Ein neuer Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien wird eingeführt, hier gibt jedoch eine zweijährige Übergangsfrist
- Ein Kennzeichen für „kleine“ Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 wird erstmals eingeführt, es gibt jedoch eine zweijährige Übergangsfrist
- Die schriftlichen Weisungen werden modifiziert, der neue Gefahrzettel Nr. 9A wird hinzugefügt
- Die Regelungen für den Transport von Lithiumbatterien ohne UN 38.3-Test (Prototypen und Kleinserien) wurden überarbeitet (Sondervorschrift 310)
Dieses Dokument stellt den Stand 5. Mai 2010 dar. Für die Auslegung und den Vollzug der einschlägigen Vorschriften sind die Länderbehörden zuständig, die im Rahmen ihres Ermessens eigene, auch von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen treffen können. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Abfassung dieser Empfehlungen kann deshalb für den Inhalt und die Vollständigkeit dieser Ausführungen keine Haftung übernommen werden.
1Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.
2Industrieverband Garten e.V.
3Quelle: Sondervorschrift 188 des ADR
4Quelle: IATA Packing Instructions
Die Hinweise in dem anliegenden Merkblatt beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI. Diese sollen eine erste praktische Orientierung zu den Vorschriften für die Beförderung der Lithium-Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte liefern.
Bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien müssen die Vorgaben der Transportrichtlinien vom Versender in eigener Verantwortung eingehalten werden. Die Einstufung darüber, welche Gefahrgutregelungen für den Transport von Lithium-Ionen-Batterien berücksichtigt werden müssen, erfolgt über deren Energiegehalt. Für Batterien mit einer Energie bis zu 100 Wh gelten aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gefahrgutrechts vereinfachte Anforderungen. Lithium-Ionen- Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh sind dagegen immer als Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln.
Diese Einstufung ist grundsätzlich mit umfangreicheren zusätzlichen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Verpackung, Kennzeichnung und Begleitdokumente verbunden.
Der Leitfaden des ZVEI behandelt den gewerblichen Transport auf
- Straße/Schiene (ADR/RID)
- Seefracht (IMDG Code)
- Luftfracht (IATA).
Im Einzelfall kann die Einbeziehung eines Gefahrgutexperten erforderlich sein.
Dieses Dokument stellt den Stand Frühjahr 2017 dar. Für die Auslegung und den Vollzug der einschlägigen Vorschriften sind die Länderbehörden zuständig, die im Rahmen ihres Ermessens eigene, auch von diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen treffen können. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Abfassung dieser Empfehlungen kann deshalb für den Inhalt und die Vollständigkeit dieser Ausführungen keine Haftung übernommen werden.