Bezugsquelle für den gewerblichen Bedarf des Hartwarenhandels

Wir beliefern ausschließlich gewerbliche Kunden:

Unser Artikelsortiment umfasst Betriebs- und Geschäftsausstattung, Organisationsmittel für den betrieblichen Ablauf im Einzelhandel mit Schwerpunkt auf den Eisenwaren- und Sicherheitsfachhandel. Einige Artikel sind Eigenproduktionen der ZHH Dienstleistung GmbH. Die ZHH Dienstleistung GmbH ist eine Tochtergesellschaft des Zentralverbandes Hartwarenhandel e.V. (ZHH).

Produktkatalog der ZHH Dienstleistung GmbH

Weitere Informationen

Lesen Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wissenswertes

Unser Sortiment umfasst Betriebs- und Geschäftsausstattung, Organisationsmittel für Ihren betrieblichen Ablauf. 

Formulare und Geschäftspapiere, Werbemittel zur Kundenbindung, Münzen in Ihrer eigenen Auflage, Verpackungen sowie vieles Weitere mehr. Der Schwerpunkt liegt den Bedürfnissen des Eisenwaren- und Sicherheitsfachhandels.

Sie sind gewerblicher Kunde und möchten nicht selber Ihre Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz erfüllen? Wir übernehmen das für Sie gerne und melden für Sie die Mengen über unseren Partner Reclay an, so dass Sie lediglich eine Rechnung erhalten. ZHH Mitglieder erhalten dort aus der Rahmenvereinbarung Sonderkonditionen.

Verpackungslizenzierung 

Neben der Lizensierung bei einem Rücknahmesystem, denken Sie auch an die Meldung auf der Stiftungsplattform LUCID, bei der Mengen zusätzlich gemeldet werden müssen

Trotz der Eigenverpflichtung des Handels, die Ausgabe von Plastiktragetaschen zu reduzieren, ist nun ab 1.1.2022 die Ausgabe von Plastiktragetaschen von 15 - 49 µ verboten. Restbestände dürfen nicht mehr ausgegeben werden. Dies ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die  aber eine Ausnahme für dünne Plastikbeutel unter 15 µ vorsieht.

Seit Juli 2021 sind Wegwerfprodukte aus Plastik, wie Einwegbesteck, Wattestäbchen, Strohhalme und Rührstäbchen, verboten. Auch der Verkauf von To-go-Bechern und Einweg-Behältern aus Styropor ist dann nicht mehr erlaubt. Die entsprechende Verordnung ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. 

Daher haben wir unser Sortiment erweitert. Sie finden bei uns Papiertragetachen, PP-Woven Taschen und Shoppertaschen.

Verpackungsgesetz §5 Beschränkungen des Inverkehrbringens

(1) Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für

1.

Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

2.

Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,

3.

Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und

4.

aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

 

(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.

(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.