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Online-Händler aufgepasst

Steuerausfälle in Milliardenhöhe, durch nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern aus Verkäufen auf Online-Verkaufsplattformen, haben zu einer Änderung im Umsatzsteuergesetz geführt. Dabei kommen insbesondere Händler, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ihren Pflichten nicht nach.

Aber auch deutsche Händler, die ihre online vertriebenen Waren als Privatverkauf tarnen, entziehen sich ihren Steuerpflichten. Mit Einführung er „Marktplatzhaftung“ sollen diese Steuerausfälle verhindert werden. Die Marktplatzbetreiber sollen für die nicht abgeführten Steuern der bei ihnen verkaufenden Händler haften. Um aus der Haftung für fremde Steuerschulden zu entkommen, werden die Marktplatzbetreiber die notwendigen Nachweise bei ihren Händlern einfordern. Wenn Sie also ihre Waren online vertreiben, benötigen Sie ab 01.10.2019 eine steuerliche Erfassungsbescheinigung. Wer diese noch nicht hat, sollte schnellstens aktiv werden.

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung
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Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f. Abs. 1 Satz 2 UStG.

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