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Kassengesetz

Fristverlängerung für Kassenaufrüstung

Seit dem 1. Januar 2020 besteht im Einzelhandel die Pflicht, Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten um Manipulationen zu verhindert. Mangels ausreichend technischer Lösungen gilt bis zum 1. Oktober 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung.  Coron-bedingt hatte es in den letzten Wochen diverse Appelle an das Finanzministerium (FM) gegeben, diese Frist zu verlängern. Die Corona-Pandemie sowie die notwendigen Anpassungen aufgrund der befristeten Mehrwertsteuersenkung haben zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Umstellung der Kassensysteme geführt.

Da das FM eine Verlängerung aber (bisher) ablehnte, haben nun, bis auf (derzeit noch) Bremen, alle Bundesländer mit entsprechenden Erlassen (oder Medieninformationen / Pressemitteilungen) reagiert und gewähren einheitlich eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. März 2021.

Achtung: Um diese Verlängerung in Anspruch nehmen zu können sind Fristen für die Beauftragung der Umstellung zu beachten. Diese Fristen liegen je nach Bundesland zwischen dem 30.8. und 30.9.2020 und sind von Ihnen zwingend zu beachten, möchten Sie die Terminverschiebung nutzen. Welche Fristen, Voraussetzungen und Nachweispflichten von den einzelnen Ländern entschieden wurden, haben wir für Sie im geschützten Mitgliederbereich zusammengefasst. 

Grundsätzlich gilt aber noch immer, dass die geforderten technischen Anpassungen - also die Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) - , soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen.

Infoblatt DIHK: Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen
Infoblatt DIHK: Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen203 KB

Kassenprüfung im Fokus der Finanzbehörden, verschärfte Anforderungen, wichtige Elemente einer ordnungsmäßigen Kassenführung, Neuanschaffung einer Registrierkasse, Hinweise und viele weitere Informationen.

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