Bis zum 30.06.2017 gilt eine allgemeine 6-monatige Übergangsfrist (beim Gefahrgutzettel Nr. 9 sind es 2 Jahre Übergangsfrist), bis zu der die aktuellen Vorschriften des ADR 2015 uneingeschränkt weiter verwendet werden dürfen.
Zu den wesentlichen Änderungen in diesem Bereich zählen:
- Ein neuer Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien wird eingeführt, hier gibt eine zweijährige Übergangsfrist
- Ein Kennzeichen für „kleine“ Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 wird erstmals eingeführt, es gibt eine zweijährige Übergangsfrist
- Die schriftlichen Weisungen werden modifiziert, der neue Gefahrzettel Nr. 9A wird hinzugefügt
- Die Regelungen für den Transport von Lithiumbatterien ohne UN 38.3-Test (Prototypen und Kleinserien) wurden überarbeitet (Sondervorschrift 310)
Weitergehende Informationen, Merkblätter und Angaben zum diesbezüglichen Abkommen mit dem Lithium-Batterie-Service finden Sie im geschützen Mitgliederbereich.