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Versand von Lithium-Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge

Zum 01. Januar 2017 haben sich die Gefahrguttransportvorschriften Straße (ADR) geändert, die für den Transport von Lithiumbatterien einige wichtige Änderungen bringen.

Bis zum 30.06.2017 gilt eine allgemeine 6-monatige Übergangsfrist (beim Gefahrgutzettel Nr. 9 sind es 2 Jahre Übergangsfrist), bis zu der die aktuellen Vorschriften des ADR 2015 uneingeschränkt weiter verwendet werden dürfen.

Zu den wesentlichen Änderungen in diesem Bereich zählen:

  •  Ein neuer Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien wird eingeführt, hier gibt eine zweijährige Übergangsfrist
  • Ein Kennzeichen für „kleine“ Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 wird erstmals eingeführt, es gibt eine zweijährige Übergangsfrist
  • Die schriftlichen Weisungen werden modifiziert, der neue Gefahrzettel Nr. 9A wird hinzugefügt
  • Die Regelungen für den Transport von Lithiumbatterien ohne UN 38.3-Test (Prototypen und Kleinserien) wurden überarbeitet (Sondervorschrift 310)

Weitergehende Informationen, Merkblätter und Angaben zum diesbezüglichen Abkommen mit dem Lithium-Batterie-Service finden Sie im geschützen Mitgliederbereich.

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