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Neue Urlaubsrechtsprechnung des BAG

Anfang des Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die neue EuGH-Rechtsprechung aus 2018 umgesetzt und entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres (oder einer gewährten Übergangsfrist) erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15)

Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer konkret, klar und rechtzeitig darüber informieren, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird. Arbeitgeber müssen also ggf. aktiv werden. Da die Beweispflicht beim Arbeitgeber liegt empfielt sich die Schriftform.

Ein entsprechendes Musterschreiben haben wir im geschützten Mitgliederbereich hinterlegt.

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